Somit habe diese Nachricht der Beschuldigten die berufliche Geltung der Beschwerdeführerin betroffen, diese werde durch den Ehrbegriff im strafrechtlichen Sinne nicht umfasst. Überdies sei keine strafwürdige Äusserung erkennbar, da der Formulierung die notwendige Erheblichkeit fehle. Das Wort "düster" könne auch als unheimlich oder schwermütig verstanden werden, dabei handle es sich um sozialadäquate abschätzige Äusserungen. Vollständigkeitshalber sei zudem erwähnt, dass der Straftatbestand der Diskriminierung nach Art. 261bis StGB eindeutig nicht einschlägig sei. Die Bezugnahme auf die Nationalität falle nicht in den Schutzbereich der Norm.