Durch ihre Formulierung habe sich die Beschuldigte ohne Weiteres abschätzig über die Beschwerdeführerin geäussert; die Bezeichnung als "sehr düsteres Mädchen" sei offensichtlich negativer Natur. Die Nachricht sei im Zusammenhang mit dem beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin als […] erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie sich durch die Äusserung der Beschuldigten in ihrem beruflichen und gesellschaftlichen Fortkommen im Zusammenhang mit […] als gefährdet ansehe. Somit habe diese Nachricht der Beschuldigten die berufliche Geltung der Beschwerdeführerin betroffen, diese werde durch den Ehrbegriff im strafrechtlichen Sinne nicht umfasst.