1.2. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass eine Eingabe per E-Mail nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und der Strafantrag schriftlich mit Originalunterschrift einzureichen oder mündlich bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu Protokoll zu geben sei. 1.3. Am 22. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels gültig gestellten Strafantrags. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 23. August 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.