Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.122 (STA.2022.2549) Art. 236 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Advokat Markus Trottmann, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 16. März 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 7. Juli 2022 per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen B. (fortan: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, gege- benenfalls Verleumdung und "Rassismus". 1.2. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. Au- gust 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass eine Eingabe per E-Mail nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und der Strafantrag schriftlich mit Originalunterschrift einzureichen oder mündlich bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu Protokoll zu geben sei. 1.3. Am 22. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels gültig gestellten Strafan- trags. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 23. August 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 1.4. Noch vor der Zustellung an die Parteien widerrief die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 25. August 2022 ihre Nichtan- handnahmeverfügung vom 22. August 2022, nachdem die Kantonspolizei Aargau mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2022 am Schalter der Kantonspolizei Rheinfelden erschienen sei und Strafantrag wegen übler Nachrede, gegebenenfalls Verleumdung und Rassendiskrimi- nierung und allen anderen in Frage kommenden Gesetzesartikeln gestellt habe. 2. Am 16. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die nachfolgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). -3- 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Entschädigung von CHF 1'611.20 (inkl. MWST) ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung wird direkt ihrem Verteidiger lic. iur. Markus Trottmann ausbezahlt." Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. April 2023 (Postaufgabe: 11. April 2023) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die ihr am 29. März 2023 zugestellte Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. März 2023 Beschwerde. Sinngemäss verlangte sie die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. April 2023 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten (zugestellt am 28. April 2023) wurde von der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 22. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 (Postaufgabe am 21. Juni 2023) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Be- schwerdeführerin hat sich durch das Stellen eines Strafantrages als Privat- klägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert und in Bezug auf Ehrver- letzungsdelikte wie auch die Rassendiskriminierung als i.S.v. Art. 115 StPO geschädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass die Beschuldigte verdächtigt werde, die Ehre der Beschwerdeführerin verletzt zu haben, indem die Beschuldigte ihr am 17. Mai 2022 (und mutmasslich auch Drittpersonen) eine Nachricht per WhatsApp zugesendet haben solle, in welcher die Beschuldigte in Bezug- nahme auf die Beschwerdeführerin unter einem Bild von ihr in russischer Sprache geschrieben habe: "Sie hat sich in Tat und Wahrheit als ein sehr düsteres Mädchen erwiesen… sie ist Russin". Durch ihre Formulierung habe sich die Beschuldigte ohne Weiteres abschätzig über die Beschwer- deführerin geäussert; die Bezeichnung als "sehr düsteres Mädchen" sei of- fensichtlich negativer Natur. Die Nachricht sei im Zusammenhang mit dem beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin als […] erfolgt. Die Be- schwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie sich durch die Äusse- rung der Beschuldigten in ihrem beruflichen und gesellschaftlichen Fort- kommen im Zusammenhang mit […] als gefährdet ansehe. Somit habe diese Nachricht der Beschuldigten die berufliche Geltung der Beschwerde- führerin betroffen, diese werde durch den Ehrbegriff im strafrechtlichen Sinne nicht umfasst. Überdies sei keine strafwürdige Äusserung erkennbar, da der Formulierung die notwendige Erheblichkeit fehle. Das Wort "düster" könne auch als unheimlich oder schwermütig verstanden werden, dabei handle es sich um sozialadäquate abschätzige Äusserungen. Vollständig- keitshalber sei zudem erwähnt, dass der Straftatbestand der Diskriminie- rung nach Art. 261bis StGB eindeutig nicht einschlägig sei. Die Bezugnahme auf die Nationalität falle nicht in den Schutzbereich der Norm. Bei dieser Ausgangslage seien weder Ehrverletzungstatbestände noch der Tatbe- stand der Diskriminierung erfüllt, weshalb das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. -5- 2.2. Mit Beschwerde vom 7. April 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg keine tiefergehenden Un- tersuchungen geführt habe. Es müssten das Mobiltelefon samt E-Mail- Account und Chatprogrammen der Beschuldigten untersucht werden. Es handle sich weiter um eine Verletzung, die über die Behinderung ihres be- ruflichen Fortkommens hinausgehe und ihr gesellschaftliches Ansehen als Ganzes betreffe. Der Grossteil der in Q. wohnhaften ukrainischen Flücht- linge meide sie seit dieser Ehrverletzung. Neu in Q. zugezogene ukraini- sche Flüchtlinge brächen den zunächst guten Kontakt zu ihr ab, ohne dass etwas Negatives vorgefallen wäre. Im Entscheid der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg würden ausserdem Kontextfaktoren nicht gewür- digt, so etwa, dass ihr die Beschuldigte ihre Verwandte als Angestellte habe aufdrängen wollen. Auch das Wort "düster" könne nicht einfach anders in- terpretiert werden, wie dies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg tue. Alternativ könne der Begriff mit "dunkel" übersetzt werden. Die Betitelung als Russin sei im Zusammenhang mit dem russischen Angriffs- krieg zu verstehen und bezwecke ihre Disqualifizierung hinsichtlich der uk- rainischen Flüchtlinge. Sie habe jedoch Vorfahren im […] und habe 16 Jahre in […] gelebt. Es werde die Befragung von Herrn E. […] beantragt. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die Ausführungen in ihrer Einstellungsverfü- gung vom 16. März 2023. Ergänzend führt sie aus, dass ein Verdacht auf weitere mögliche Straftaten der Beschuldigten seitens der Beschwerdefüh- rerin anlässlich ihrer Anzeige weder geltend gemacht worden seien noch hierauf Hinweise bestanden hätten. Eine Grundlage, die Zwangsmassnah- men wie die Durchsuchung des Mobiltelefons gerechtfertigt hätten, habe nicht vorgelegen. In der Anzeige habe die Beschwerdeführerin geltend ge- macht, durch die Nachricht werde das […] behindert. Mit Beschwerde ma- che sie geltend, dass die Nachricht ihre Disqualifikation im Kontext mit der Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge habe bezwecken sollen. Dass das An- sehen der Beschwerdeführerin ausserhalb von Kontakten im Zusammen- hang mit […] und gerade aufgrund der Nachricht der Beschuldigten gelitten haben soll, sei nicht erstellt. Dass die Beschuldigte der Beschwerdeführerin eine Verwandte als Angestellte habe aufdrängen wollen, sei für die straf- rechtliche Beurteilung nicht relevant. Die Ausführungen zu den angeblich verfolgten Absichten der Beschuldigten und hinsichtlich des Wortes "düs- ter" und der Verbindung mit der Nationalität "Russin" seien zudem speku- lativ. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2023 verweist die Beschuldigte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2023. Ergänzend führt sie aus, dass die besagte Nachricht -6- dadurch entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Be- schuldigten und ihrem Umfeld nicht mit ihrer wahren Identität aufgetreten sei. Wie sich auch aus der Strafanzeige vom 4. Juli 2022 ergebe, habe die Beschwerdeführerin ihre Identität offensichtlich bewusst verschwiegen. Von einer Ehrverletzung könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin bezichtige die Beschuldigte anderweitiger verleumderischer Aussagen ihr gegenüber, diese seien jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Straf- verfahrens und hierfür bringe sie auch keine Beweise vor. Die Vorwürfe würden im Übrigen bestritten. 2.5. 2.5.1. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 führt die Beschwerdeführerin zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 22. Mai 2023 aus, dass diese den Fall nur oberflächlich bearbeitet habe. Die Durchsuchung des Mobiltelefons könne Klarheit schaffen, an wen die Nachricht alles gesendet worden sei. Würde sie die Folgen der gesell- schaftlichen Diskreditierung nicht spüren, hätte sie die Beschuldigte nicht beanzeigt. Es deute alles darauf hin, dass dies nicht die einzige Aktion ihr gegenüber gewesen sei. Nach dem Vorfall hätten sich neu in Q. ankom- mende Ukrainer zunächst für […] interessiert, im Anschluss aber den Kon- takt abrupt abgebrochen. Es erscheine ihr plausibel, dass dies auf ein mög- liches Schlechtreden ihrer Person durch die Beschuldigte zurückzuführen sei. Das Aufdrängen ihrer Verwandtschaft zeige den Charakter der Be- schuldigten und lasse auf ein Empfinden von Recht und Moral mit niedriger Hemmschwelle für wenig zimperliche Vorgehensweisen schliessen. Ihr Strafverfahren stehe im Zusammenhang mit dem Verfahren […] hinsicht- lich ihres Lebenspartners F. 2.5.2. Zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 4. Juni 2023 führt die Be- schwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 aus, dass sie einen Künstlernamen benutze, der ein Akronym ihres bürgerlichen Namens dar- stelle. Ihre russische Staatsbürgerschaft erwähne sie überall, wo dies rele- vant sei. Die Beschuldigte verwandle ihre Hilfe für die Opfer des Krieges in eine Frage der Nationalität. Ihre Handlungen bezweckten, ihr gesellschaft- liches Ansehen zu zerstören. Es sei nicht ihre Aufgabe, zusätzliche Be- weise zu sammeln. Sie habe nicht die Möglichkeit ein Mobiltelefon auszu- werten oder Zeugen einzuvernehmen. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- -7- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tat- verdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, so- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zwei- felsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sach- verhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zwei- fel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). 4. 4.1. 4.1.1. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jeman- den wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besseres Wis- sen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üb- len Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch -8- sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nach- rede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1). 4.1.2. Art. 173–175 StGB beziehen sich ausschliesslich auf Tatsachenbehaup- tungen und gemischte Werturteile über den Verletzten gegenüber Dritten. Eine Formalinjurie (man spricht auch von reinem Werturteil oder Verbalin- jurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aus- sage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Diese Voraussetzung erfüllen z.B. Vorwürfe, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Schuft. Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Es geht um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Bsp.: Mein Buchhalter, dieser Charakterlump, hat Gelder für sich abgezweigt. Auch der Vorwurf "braune Mariette" wurde als gemischtes Werturteil angesehen, als Vorwurf der Sympathie für das Nazi-Regime. Ge- mischte Werturteile werden in Bezug auf die ihnen zugrundeliegenden Tat- sachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 44 ff. zu Vor Art. 173 StGB). 4.1.3. Erfasst wird die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Die Persön- lichkeit ist in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgewor- fen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständi- ger, integrer Mensch dargestellt wird. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die beruf- liche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der politischen Auffassung, bei abschätzigen Bemerkungen wegen körperlicher Missbildung und beim Vorwurf schwa- cher schulischer Leistungen beeinträchtigt ist. Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind (RIKLIN, a.a.O., N. 16 f. und 20 zu Vor Art. 173 StGB). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, Steuerhinterzieher, Steuerbe- trüger, Gesetzesbrecher, Planer eines landesverräterischen Putsches, be- trunkener Autofahrer, Hacker bzw. durch die Äusserung, jemand sei vorbe- straft oder wegen Straftaten entlassen worden sowie beim Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn jemandem "krimi- nelle Energie" zugeschrieben wird (RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Mehr als nur die gesellschaftliche Ehre ist betroffen, wenn jemand bzgl. seiner politischen Gesinnung als "nazihaft" geschildert wird oder beim Vorwurf oder der Unterstellung, er habe Sympathien für das -9- Nazi-Regime bzw. bei der Bezeichnung "braune Mariette" (RIKLIN, a.a.O., N. 25 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Vor Art. 173 StGB). Weiter spielt es eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist, unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Zudem sind gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sozialadäquat i.S. einer alltäg- lichen und tolerierten Abschätzigkeit (RIKLIN, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 173 StGB). 4.1.4. Massgebend für das Gericht sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durch- schnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Ad- ressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Das Abstellen auf einen Durchschnittsrezipienten wird jedoch auch kritisiert, da es sich bei der "Durchschnittsmoral" vielfach nicht um tatsächlich in der Bevölke- rung vorhandene Werthaltungen – die durch demoskopische Untersuchun- gen zu ermitteln wären – handelt, sondern um normative Vorstellungen der beurteilenden Richterinnen und Richter. Teilweise kann dem abgeholfen werden, indem ein massgeblicher Adressatenkreis ermittelt und anschlies- send auf dessen Verständnisrepertoire abgestellt wird. Eine Verengung des massgeblichen Adressatenkreises erlaubt es auch, das vorhandene, die Interpretation beeinflussende Vorwissen sowie die in bestimmten kom- munikativen Kontexten herrschenden Erwartungen der Rezipienten ins Kalkül zu ziehen (RIKLIN, a.a.O., N. 28 und 34 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). 4.1.5. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwende- ten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusse- rungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, a.a.O., N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). 4.2. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise − als durch üble Nachrede oder Verleum- dung − durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). - 10 - 4.3. Bei der Betitelung als "ein sehr düsteres Mädchen" handelt sich womöglich um eine abschätzig gemeinte Bemerkung gegenüber der Beschwerdefüh- rerin. Allerdings fehlt es an der Erheblichkeit des Angriffs, zumal sich alleine aus dem Wort "düster" weder eine typische Formalinjurie ergibt oder sich dadurch ableiten lässt, inwiefern der Beschwerdeführerin durch diese Be- zeichnung ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgewor- fen werden könnte. Gleiches gilt für die andere durch die Beschwerdefüh- rerin dargelegte Übersetzungsvariante "dunkel". Der Sinn bzw. der genaue Gehalt der Äusserung erschliesst sich daher nicht; weitere Übersetzungs- möglichkeiten werden nicht dargetan sowie durch die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wird, inwiefern diesem Ausdruck beleidigende Be- deutung zukommen soll. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass diese Nachricht möglicherweise nicht die einzige "Aktion" der Be- schuldigten gewesen sei, da neuankommende Ukrainerinnen und Ukrainer den zunächst bestehenden guten Kontakt zu ihr plötzlich abbrächen und die Beschuldigte als Kontaktperson für Flüchtlinge in Q. einen grossen Ein- fluss habe. Dieser Einwand ist spekulativ und wird denn auch nicht weiter belegt. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Verfahren mit dem Be- schwerdeverfahren […] ihres Lebenspartners zusammenhänge. Auch dort ging es um eine allfällige Ehrverletzung im Rahmen der ukrainischen Flüchtlingsaufnahme in der Region Q. In diesem Verfahren wurde zumin- dest noch eine weitere Person der Ehrverletzung beschuldigt. Es wäre so- mit kaum nachweisbar, dass das angebliche Schlechtreden durch die Be- schuldigte für diesen "allfälligen Kontaktabbruch" mit der Beschwerdefüh- rerin bzw. ihrem Lebenspartner ursächlich ist. Alles in allem lässt sich kein Tatverdacht begründen, der weitere Massnahmen, wie die Untersuchung des Mobiltelefons, rechtfertigen würde. Hinsichtlich der beantragten Befra- gung von E. legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern seine Aussa- gen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. An der mangelnden notwendigen Erheblichkeit der Formulierung "sehr düsteres Mädchen" könnte auch seine Befragung nichts ändern. Auch in Berücksichtigung der Kombination mit der Betitelung als Russin kann nichts anderes abgeleitet werden, da es sich bei Letzterem um eine Tatsache handelt (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, dass der Verwendungszweck der Bezeichnung "Russin" im Zusammen- hang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu lesen sei, ist festzuhalten, dass es einem Durchschnittsadressaten zugestanden werden kann, zu erkennen, dass nicht alle russischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger diesen Krieg befürworten. Eine weitergehende Interpretation wäre nur auf einer hypothetischen Basis möglich. Damit lässt sich jedoch kein erwiesener strafrechtlicher Vorwurf begründen. - 11 - 5. 5.1. Wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Randtitel) wird gemäss Art. 261bis StGB unter anderem bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft und wer öffent- lich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschen- würde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen eine Rechtsfrage. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung un- ter den gegebenen Umständen beilegt. Die Strafbestimmung betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass bezweckt unter anderem, die angebo- rene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Men- schenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Be- griff des "Aufrufens" (zu Hass oder Diskriminierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB umfasst auch das "Aufreizen". Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinrei- chend expliziten Aufforderungscharakter Hass und Diskriminierung hervor- rufen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Eth- nie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wo- bei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen. Der Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst auch eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien (BGE 148 IV 113 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nationen und Nationalität werden als solche, d.h. als rechtliche Kategorien, von Art. 261bis StGB nicht erfasst. Häufig ist mit der Nationalität die betreffende Ethnie gemeint, wes- halb in solchen Fällen Art. 261bis StGB anwendbar ist (DORRIT SCHLEIMIN- GER METTLER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 261bis StGB). - 12 - 5.2. Mit der Betitelung als Russin nahm die Beschuldigte klar auf die Nationalität der Beschwerdeführerin Bezug, eine Bezugnahme auf eine dahinterste- hende Ethnie ist jedoch nicht erkennbar. Es ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass derartige Äusserungen je nach Situation und Art und Weise der Äusserung im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg als prob- lematisch oder wertend empfunden werden können. Im zu beurteilenden Fall wurde einzig und alleine festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Russin sei. Dies trifft zu: Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbür- gerin, was sie selbst in ihrer Beschwerde ausführt. Es ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Äusserung in ihrer Men- schenwürde verletzt oder dadurch die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte ab- gesprochen oder zumindest in Frage gestellt wurde. 6. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Recht ein (Art. 319 Abs. lit. b StPO), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem die Beschwer- deführerin vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht der Beschwer- deführerin nicht zu. 7.2. 7.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen handelt es sich hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung um ein Antragdelikt und hin- - 13 - sichtlich der Rassendiskriminierung um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Be- schuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen. 7.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer den mit Kostennote vom 4. Juni 2023 geltend gemachten Aufwand des Verteidigers von insgesamt gerundet 3.7 Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall von mitt- lerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 (anstelle des durch den Verteidiger beantragten Stundenansatzes von Fr. 250.00) anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 814.00. Hinzu kom- men die geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 15.20 und 7,7 % Mehrwertsteuer. Gesamthaft ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 893.05. Die Entschädigung geht im Umfang von gerundet Fr. 446.55 zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von gerundet Fr. 446.55 zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 89.00, zusammen 1'089.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr ge- leisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 89.00 zu bezahlen hat. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 446.55 (inkl. Auslagen und Mwst.) auszubezahlen. - 14 - 3.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 446.55 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister