hier verlangte Entschädigung im Hauptverfahren geltend machen, wo die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu prüfen sind und er sich hiergegen mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten, welche hier nicht zu behandeln sind, zur Wehr setzen kann. 1.6. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist schliesslich abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist.