Der Beschwerdeführer wurde bzw. wird verdächtigt, eine Todesdrohung ausgesprochen zu haben. Hierbei handelt es sich um ein Vergehen (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Er wurde über die Gründe seiner Festnahme orientiert und über seine Rechte belehrt (Art. 219 Abs. 1 StPO). Die Anhaltung erfolgte am 31. März 2023 um 21:20 Uhr und endete (spätestens) am Nachmittag des 1. April 2023, womit die Frist von 24 Stunden eingehalten wurde. Dass die vorläufige Festnahme zu Unrecht erfolgt ist, ist derzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer die -6-