1.5. Soweit sich der Beschwerdeführer über die Verhaftung beschwert und hierfür eine Entschädigung verlangt (Anträge Ziff. 5 und 6 der Beschwerde) ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Die Festnahme ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Festzuhalten ist aber in diesem Punkt, dass für eine vorläufige Festnahme kein schriftlicher Haftbefehl notwendig ist. Die Polizei kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist (Art. 217 Abs. 2 StPO).