1.4. Des Weiteren ist auch auf die Anträge Ziff. 2 und 4 der Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer die Gutheissung dieser Anträge selber von einem Freispruch abhängig macht, die Strafuntersuchung derzeit aber noch nicht abgeschlossen ist. Ebensowenig ist auf Antrag Ziff. 3 der Beschwerde einzutreten, da der Beschwerdeführer durch die (allenfalls) erfolgte Sicherstellung oder Beschlagnahme des Kleingewehrs gar nicht beschwert ist, verlangt er doch die Herausgabe dieses Kleingewehrs nicht an ihn, sondern an C.