Festzustellen ist immerhin, dass es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Durchsuchung einen Durchsuchungsbefehl gab. Dies zwar einzig in Form einer mündlichen Anordnung, was aber gestützt auf Art. 241 Abs. 1 StPO zulässig ist, zumal es sich vorliegend um einen dringenden Fall gehandelt hatte. Es liegt auf der Hand, dass bei einer beanzeigten Todesdrohung mit einer Schusswaffe umgehend gehandelt werden muss. Des Weiteren wurde die mündlich angeordnete Durchsuchung, wie in Art. 241 Abs. 1 StPO vorgeschrieben, am nächsten Tag schriftlich bestätigt.