1.2. Eine Durchsuchung, wie sie vorliegend von der Staatsanwaltschaft Baden angeordnet und von der Kantonspolizei Aargau vollzogen wurde, ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, gegen welche gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig ist. Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist aber grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).