42 Abs. 1 StPO). Geht eine Strafuntersuchung wegen eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit an einen anderen Kanton über, ist damit ein Wechsel der Verfahrensleitung verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3). Die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz geht grundsätzlich ebenfalls auf jene des neu zuständigen Kantons über, so wäre bspw. eine von der ursprünglich befassten Staatsanwaltschaft verfügte Kontosperre bei der Beschwerdeinstanz -4- des neu zuständigen Kantons anzufechten, wenn das Strafverfahren zwischen Anordnung und Beschwerdeerhebung abgetreten worden ist (BGE 147 IV 137 E. 5.1).