1. 1.1. 1.1.1. Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden wird in den Art. 31 ff. StPO und das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit in den Art. 39 ff. StPO geregelt. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss (Art. 42 Abs. 1 StPO).