5. Der Beschuldigte wurde anlässlich dieser Hausdurchsuchung verhaftet, und erst am nächsten Tag wieder frei gelassen. Es ist festzustellen, dass dafür (Verhaftung des Beschuldigten) bis heute kein schriftlicher Haftbefehl bestanden hat, und dafür auch kein ausreichender Grund bestanden hat. 6. Für die zu Unrecht angeordnete Haft des Beschuldigten, sei diesem eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 7. Dem Beschuldigten seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen."