1.2. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden am 31. März 2023 (mündlich) bzw. am 1. April 2023 (schriftlich) gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. Am 1. April 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Baden in Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 31. März 2023 einen Durchsuchungsbefehl für die Liegenschaft an der X-strasse in Z. Gesucht werden sollte nach Waffen und Waffenbestandteilen.