2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). -7- Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was er auch nicht behauptet, weshalb ihm für das Obsiegen keine Entschädigung auszurichten ist. Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023 aufgehoben.