Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau insbesondere eine nähere Prüfung der Echtheit der Unterschriften auf dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume vorzunehmen. Obschon sich die im Jahr 2023 vom Beschwerdeführer geleisteten Unterschriften mutmasslich grundsätzlich von jenen im Jahr 2020 unterscheiden (vgl. E. 2.3.2 hiervor), erweist sich ein Abgleich derselben insbesondere mit vom Beschwerdeführer auf (amtlich eingereichten) Urkunden vorgenommenen Unterschriften aus der entsprechenden Zeitspanne durchaus als denkbar.