Zudem liegt die Befragung der hierbei ebenfalls anwesenden Tochter des Beschuldigten, H., nahe (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 23). Überdies hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu untersuchen, wie viele sog. Durchschläge bei der Verwendung des Abnahme-/Übergabe-Protokolls für Wohnräume des Hauseigentümerverbands Aargau (Auflage 2016) jeweils erstellt werden bzw. ob der Beschuldigte bei deren Einreichung am 23. November 2022 im Besitz sämtlicher Durchschläge war, zumal der Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie des Abnahme-/Übergabe-Protokolls für Wohnräume in seinem Briefkasten vorgefunden habe (vgl. Meldung Präsident