Lenzburg-Aarau hat daher zu untersuchen, ob sich die gestützt auf die vorliegende plausible Tatsachengrundlage erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers verdichten lassen. In diesem Zusammenhang bietet sich der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insbesondere die Befragung des Sohns des Beschuldigten, G., und der Tochter des Beschwerdeführers, -6-