vom 30. November 2022, S. 2) – zumindest Zweifel daran, dass der Inhalt des in den Räumlichkeiten der vom Beschwerdeführer gemieteten Liegenschaft erstellten und durch den Beschuldigten zur Unterschrift mitgenommenen Protokolls mit dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume übereinstimmt. Wie vorstehend unter E. 2.3.1 erwähnt, muss im Zweifelsfall – also wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind – das Verfahren eröffnet werden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat daher zu untersuchen, ob sich die gestützt auf die vorliegende plausible Tatsachengrundlage erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers verdichten lassen.