Der Schluss der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, es sei "zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die zweite Version des Formulars inhaltlich mit der ersten Version identisch ist", greift diesbezüglich zu kurz. Vielmehr bestehen mit den Aussagen des Beschwerdeführers (Einvernahme Beschwerdeführer vom 1. Februar 2023, Fragen 13 und 31) sowie seiner Stieftochter – wonach "das bei Mietantritt erstellte und [durch die Vermieter] nicht unterzeichnete Protokoll mehr Mängel enthalten [habe], als dies nun auf dem zugstellten Protokoll der Fall sei" (vgl. Meldung Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau