Insbesondere rechtfertigt nicht bereits die (angebliche) Unauffindbarkeit des – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers (Einvernahme Beschwerdeführer vom 1. Februar 2023, Frage 25) – in den Räumlichkeiten der von ihm gemieteten Liegenschaft erstellten und vom Abnahme-/Übergabe-Protokoll abweichenden Protokolls eine Nichtanhandnahme. Selbst wenn diese Version tatsächlich nicht mehr erhältlich gemacht werden kann, könnte eine Urkundenfälschung vorliegen. Der Schluss der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, es sei "zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die zweite Version des Formulars inhaltlich mit der ersten Version identisch ist", greift diesbezüglich zu kurz.