Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann daher weder "auf eine nähere Prüfung der Echtheit der Unterschrift[en]" noch auf weitergehende Untersuchungen – wie etwa die Einvernahme sämtlicher an der Wohnungsübergabe anwesenden Personen – verzichtet werden. Insbesondere rechtfertigt nicht bereits die (angebliche) Unauffindbarkeit des – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers (Einvernahme Beschwerdeführer vom 1. Februar 2023, Frage 25) – in den Räumlichkeiten der von ihm gemieteten Liegenschaft erstellten und vom Abnahme-/Übergabe-Protokoll abweichenden Protokolls eine Nichtanhandnahme.