Es ist nämlich derzeit nicht auszuschliessen, dass die allfällige Urkundenfälschung in der Absicht erfolgte, den Beschwerdeführer am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dies daher, weil mit dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume insbesondere Mängel, Schäden oder fehlende Gegenstände festgehalten werden, was beim Auszug der Mieter insofern relevant ist, als diese für während der Mietdauer entstandene Schäden allenfalls haften. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft