2.3.3. Sofern die Unterschriften auf dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume nicht vom Beschwerdeführer stammen, besteht zumindest eine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat (Urkundenfälschung im engeren Sinn [vgl. E. 2.3.1 hiervor]) begangen worden ist. Es ist nämlich derzeit nicht auszuschliessen, dass die allfällige Urkundenfälschung in der Absicht erfolgte, den Beschwerdeführer am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.