Demgegenüber sehen die Unterschriften des Beschwerdeführers auf dem Mietvertrag vom 30. März 2020 und dem Protokoll der Schlüsselübergabe vom 4. August 2020 wieder eher so aus wie gewisse Unterschriften auf dem Abnahme-/Übergabe-Pro- tokoll für Wohnräume. Es fällt daher auf, dass sich die im Jahr 2023 vom Beschwerdeführer geleisteten Unterschriften mutmasslich grundsätzlich von jenen im Jahr 2020 unterscheiden. -5-