Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkundenfälschung zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte. Konkret ist fraglich, ob das anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. November 2022 vom Beschuldigten eingereichte Protokoll ("Abnahme-/Übergabe- Protokolls für Wohnräume" des Hauseigentümerverbands Aargau) datiert vom 2. September 2020 (fortan: Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume) einerseits inhaltlich dem in den Räumlichkeiten der vom Beschwerdeführer gemieteten Liegenschaft erstellten und durch den Beschuldigten zur Unterschrift mitgenommenen Protokolls entspricht und zum anderen,