2. 2.1. Mit sinngemässer Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkundenfälschung zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte.