3. 3.1. Gegen diese ihm am 24. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sinngemäss Beschwerde, welche diese am 30. März 2023 entgegennahm und mit Schreiben vom 4. April 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 19. April 2023 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Innert der bis zum 15. Mai 2023 erstreckten Frist liess sich der Beschuldigte nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: