Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.120 (STA.2022.9547) Art. 243 Entscheid vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Gall Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 15. März 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 30. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau meldete der Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg den Verdacht eines allfällig strafrechtlich relevanten Tatbestands (evtl. Urkundenfälschung) von B. (fortan: Beschuldigter) ge- gen A. (fortan: Beschwerdeführer). 2. Am 15. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme dieser Strafsache. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmige diese Verfügung am 16. März 2023. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 24. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sinngemäss Beschwerde, welche diese am 30. März 2023 entgegennahm und mit Schreiben vom 4. April 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau weiterleitete. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 19. April 2023 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Innert der bis zum 15. Mai 2023 erstreckten Frist liess sich der Beschuldigte nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme ei- nes Strafverfahrens sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeaus- schlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. -3- 2. 2.1. Mit sinngemässer Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Ur- kundenfälschung zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte. Konkret ist fraglich, ob das anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. Novem- ber 2022 vom Beschuldigten eingereichte Protokoll ("Abnahme-/Übergabe- Protokolls für Wohnräume" des Hauseigentümerverbands Aargau) datiert vom 2. September 2020 (fortan: Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohn- räume) einerseits inhaltlich dem in den Räumlichkeiten der vom Beschwer- deführer gemieteten Liegenschaft erstellten und durch den Beschuldigten zur Unterschrift mitgenommenen Protokolls entspricht und zum anderen, ob die Unterschriften auf jeder der fünf Seiten des Abnahme-/Übergabe- Protokolls für Wohnräume unter der Rubrik "Der/Die einziehende/n Mieter" vom Beschwerdeführer stammen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtspre- chung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt – was wiederum etwa bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3) der Fall ist – oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Be- richten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellun- gen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2017 vom 23. März 2017 E. 2). -4- 2.3. 2.3.1. Der Urkundenfälschung macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Er- richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine sol- che wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Ad- ressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 209 E. 5.3). 2.3.2. Der Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg führte in seiner Meldung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. November 2022 aus, es bestehe "in der Tat also der Ver- dacht, dass diese Unterschriften effektiv nicht durch den Mieter […], son- dern vielmehr durch eine Person aus dem Umfeld der Vermieterschaft […] auf das Protokoll gesetzt worden sein könnten". Weiter habe die Stieftoch- ter des Mieters angegeben, das bei Mietantritt erstellte und nicht unter- zeichnete Protokoll hätte "mehr Mängel enthalten, als dies nun auf dem zugestellten Protokoll der Fall sei". Mit dem Präsidenten der Schlichtungs- behörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg und der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau (E. B.1 der angefochtenen Verfügung) erscheinen die fünf Unterschriften auf dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohn- räume in der Tat zumindest "sehr unterschiedlich". Weiter unterscheiden sich diese fünf Unterschriften auch augenfällig von den ihrerseits jeweils äusserst ähnlichen Unterschriften des Beschwerdeführers auf der Be- schwerde vom 29. März 2023, seiner Einvernahme vom 1. Februar 2023 sowie dem Strafantrag vom 1. Februar 2023. Demgegenüber sehen die Unterschriften des Beschwerdeführers auf dem Mietvertrag vom 30. März 2020 und dem Protokoll der Schlüsselübergabe vom 4. August 2020 wieder eher so aus wie gewisse Unterschriften auf dem Abnahme-/Übergabe-Pro- tokoll für Wohnräume. Es fällt daher auf, dass sich die im Jahr 2023 vom Beschwerdeführer geleisteten Unterschriften mutmasslich grundsätzlich von jenen im Jahr 2020 unterscheiden. -5- 2.3.3. Sofern die Unterschriften auf dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume nicht vom Beschwerdeführer stammen, besteht zumindest eine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat (Urkundenfälschung im engeren Sinn [vgl. E. 2.3.1 hiervor]) begangen worden ist. Es ist nämlich derzeit nicht auszuschlies- sen, dass die allfällige Urkundenfälschung in der Absicht erfolgte, den Be- schwerdeführer am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dies daher, weil mit dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume insbesondere Mängel, Schäden oder fehlende Gegenstände festgehalten werden, was beim Auszug der Mieter insofern relevant ist, als diese für während der Mietdauer entstandene Schäden allenfalls haften. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann daher weder "auf eine nähere Prüfung der Echtheit der Unterschrift[en]" noch auf weiter- gehende Untersuchungen – wie etwa die Einvernahme sämtlicher an der Wohnungsübergabe anwesenden Personen – verzichtet werden. Insbe- sondere rechtfertigt nicht bereits die (angebliche) Unauffindbarkeit des – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers (Einvernahme Beschwerdefüh- rer vom 1. Februar 2023, Frage 25) – in den Räumlichkeiten der von ihm gemieteten Liegenschaft erstellten und vom Abnahme-/Übergabe-Protokoll abweichenden Protokolls eine Nichtanhandnahme. Selbst wenn diese Ver- sion tatsächlich nicht mehr erhältlich gemacht werden kann, könnte eine Urkundenfälschung vorliegen. Der Schluss der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau, es sei "zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die zweite Version des Formulars inhaltlich mit der ersten Version identisch ist", greift diesbezüglich zu kurz. Vielmehr bestehen mit den Aussagen des Beschwerdeführers (Einvernahme Beschwerdeführer vom 1. Februar 2023, Fragen 13 und 31) sowie seiner Stieftochter – wonach "das bei Miet- antritt erstellte und [durch die Vermieter] nicht unterzeichnete Protokoll mehr Mängel enthalten [habe], als dies nun auf dem zugstellten Protokoll der Fall sei" (vgl. Meldung Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. November 2022, S. 2) – zumindest Zweifel daran, dass der Inhalt des in den Räumlichkeiten der vom Beschwerdeführer gemieteten Liegen- schaft erstellten und durch den Beschuldigten zur Unterschrift mitgenom- menen Protokolls mit dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume übereinstimmt. Wie vorstehend unter E. 2.3.1 erwähnt, muss im Zweifels- fall – also wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Si- cherheit gegeben sind – das Verfahren eröffnet werden. Die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau hat daher zu untersuchen, ob sich die gestützt auf die vorliegende plausible Tatsachengrundlage erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers verdichten lassen. In diesem Zusammenhang bietet sich der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insbesondere die Befragung des Sohns des Beschuldigten, G., und der Tochter des Beschwerdeführers, -6- welche das Protokoll vor Ort in der vom Beschwerdeführer gemieteten Lie- genschaft erstellt hätten (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, Frage 20; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 23), an. Zudem liegt die Befragung der hierbei ebenfalls an- wesenden Tochter des Beschuldigten, H., nahe (vgl. Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 23). Überdies hat die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau zu untersuchen, wie viele sog. Durchschläge bei der Verwendung des Abnahme-/Übergabe-Protokolls für Wohnräume des Hauseigentümerverbands Aargau (Auflage 2016) jeweils erstellt wer- den bzw. ob der Beschuldigte bei deren Einreichung am 23. November 2022 im Besitz sämtlicher Durchschläge war, zumal der Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie des Abnahme-/Übergabe-Protokolls für Wohn- räume in seinem Briefkasten vorgefunden habe (vgl. Meldung Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 30. November 2022, S. 2). Zudem erscheint fraglich, wo sich die Durch- schläge der Positionen Nr. 1-48 des Abnahme-/Übergabe-Protokolls für Wohnräume befinden. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau insbesondere eine nähere Prüfung der Echtheit der Unterschriften auf dem Abnahme-/Übergabe-Protokoll für Wohnräume vorzunehmen. Obschon sich die im Jahr 2023 vom Beschwerdeführer geleisteten Unter- schriften mutmasslich grundsätzlich von jenen im Jahr 2020 unterscheiden (vgl. E. 2.3.2 hiervor), erweist sich ein Abgleich derselben insbesondere mit vom Beschwerdeführer auf (amtlich eingereichten) Urkunden vorgenom- menen Unterschriften aus der entsprechenden Zeitspanne durchaus als denkbar. 2.4. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtan- handnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023 aufzuheben und das Verfahren an diese zurückzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). -7- Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdever- fahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was er auch nicht behauptet, weshalb ihm für das Obsiegen keine Entschädigung aus- zurichten ist. Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Gall