3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wird angewiesen, die schriftlichen Urteilsbegründungen in den Verfahren ST.2022.37 und ST.2022.38 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.