Auch stellte sie keine baldige Erstellung der Entscheidbegründungen in Aussicht. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass seit der Entscheidfällung bereits über 10 Monate vergangen sind und es sich nicht um einen komplexen oder umfangreichen Fall zu handeln scheint, erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots als berechtigt. 2.4. Somit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Sie ist anzuweisen, die schriftlichen Urteilsbegründungen in den Verfahren ST.2022.37 und ST.2022.38 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.