Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen).