Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen. Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 215 vom 11. Juni 2020 E. 4.1 mit Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3, WOLFGANG W OHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.