130 I 269 E. 3.1). Einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot stellte das Bundesgericht auch bei einer Dauer von 11 Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung fest. Es erwog, diese Dauer sei eindeutig zu lang, trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2).