Damit ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Rechtsverzögerung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, wonach Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär die beschuldigten Personen und in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft haben). Auf die i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten.