Im Verfahren ST.2022.37 ist die Beschwerdeführerin Beschuldigte. Im Verfahren ST.2022.38 tritt die Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin auf und wurde zur teilweisen Bezahlung der Verfahrenskosten sowie einer Parteientschädigung an B. verpflichtet. Damit ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Rechtsverzögerung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, wonach Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär die beschuldigten Personen und in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft haben).