1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar explizit die Verhängung einer Disziplinarmassnahme gegen die verantwortlichen Richter (womit einzig die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gemeint sein kann). Die Beschwerde ist jedoch als Rechtsverzögerungsbeschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO entgegenzunehmen, beanstandet die Beschwerdeführerin doch in erster Linie, dass die Urteile nicht innert der gesetzlichen Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO begründet und zugestellt wurden.