Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.119 (ST.2022.37+38; STA.2019.7434) Art. 166 Entscheid vom 31. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen B._____ und A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen B. ein Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Tierquälerei. An diesem Verfahren ist die Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin beteiligt. Gleichzeitig ist die Beschwerdeführerin Beschuldigte in einem wei- teren, von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und fahrlässiger Körperverletzung geführten Strafver- fahren. An diesem Verfahren ist B. als Zivil- und Strafkläger beteiligt. Die beiden Strafverfahren wurden am 13. Juli 2022 gleichzeitig vor der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Lenzburg verhandelt. Die Urteile wurden glei- chentags mündlich eröffnet und kurz begründet. Die Entscheiddispositive wurden dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 zugestellt. 1.2. Mit Eingaben vom 22. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin in beiden Ver- fahren durch ihren vormaligen Rechtsvertreter Berufung anmelden und er- suchte um Zustellung der begründeten Entscheide. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Jus- tizgericht des Kantons Aargau eine "Beschwerde gegen die Untätigkeit des Gerichts" ein und machte geltend, es sei gegen die verantwortlichen Rich- ter eine Disziplinarmassnahme zu verhängen, da die Entscheidbegrün- dungen nicht innert der gesetzlichen Frist zugestellt worden seien. 2.2. Das Justizgericht des Kantons Aargau leitete die Eingabe am 5. April 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. Die Beschwerdeführerin wurde gleichentags schriftlich über die Weiterleitung der Eingabe informiert. 2.3. Am 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine mit der Ein- gabe vom 27. März 2023 identische Beschwerde ein. 2.4. Mit Eingabe vom 27. April 2023 nahm die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg zur Beschwerde Stellung, ohne konkrete Anträge zu stellen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar explizit die Verhängung einer Dis- ziplinarmassnahme gegen die verantwortlichen Richter (womit einzig die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gemeint sein kann). Die Be- schwerde ist jedoch als Rechtsverzögerungsbeschwerde i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO entgegenzunehmen, beanstandet die Beschwerdeführe- rin doch in erster Linie, dass die Urteile nicht innert der gesetzlichen Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO begründet und zugestellt wurden. Im Verfahren ST.2022.37 ist die Beschwerdeführerin Beschuldigte. Im Ver- fahren ST.2022.38 tritt die Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin auf und wurde zur teilweisen Bezahlung der Verfahrenskosten sowie einer Parteientschädigung an B. verpflichtet. Damit ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Rechtsverzögerung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, wonach Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär die beschuldigten Personen und in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbe- teiligten wie die Privatklägerschaft haben). Auf die i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbe- schwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Wie bereits ausgeführt, wurden die Entscheide in den Verfahren ST.2022.37 und ST.2022.38 am 13. Juli 2022 gefällt und am 21. Juli 2022 den Parteien zugestellt. Gemäss den von der Beschwerdeführerin einge- reichten Unterlagen wies ihr damaliger Rechtsvertreter die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg bereits am 9. Februar 2023 in einem Schreiben darauf hin, dass die begründeten Entscheide spätestens innert einer Frist von 90 Tagen hätten zugestellt werden sollen. Die begründeten Entscheide wurden den Parteien allerdings bis zum heutigen Tag nicht zugestellt. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg liess sich dahingehend verneh- men, dass eine fristgerechte Erstellung der Urteilsbegründungen aufgrund der Überlastungssituation am Gericht nicht möglich gewesen sei. 2.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutrei- ben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobe- nen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa -4- die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebo- tenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgäng- lich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamt- betrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördli- cher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in de- nen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu ver- antwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden kön- nen. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundes- gerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1). Einen Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot stellte das Bundesgericht auch bei einer Dauer von 11 Monaten für die Erstellung der Urteilsbegründung fest. Es erwog, diese Dauer sei eindeutig zu lang, trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delik- ten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzli- chen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbe- hörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krank- heit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfah- rensverzögerung entschuldigen. Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrens- dauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 215 vom 11. Juni 2020 E. 4.1 mit Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3, WOLFGANG W OHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 5 StPO, ANDREAS MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Jus- tiz, Bern 2015, Rz. 257, Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). -5- Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Be- tracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzu- messung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzu- halten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, aus- nahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwalt- schaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte weder aus, dass eine unvorhergesehene oder vorübergehende Abwesenheit, eine besondere Komplexität des Falles oder sonstige besondere Umstände vorliegen wür- den, welche dazu führten, dass die Entscheidbegründungen nicht rechtzei- tig erstellt werden konnten. Vielmehr verweist sie auf eine generelle Über- lastungssituation. Auch stellte sie keine baldige Erstellung der Entscheid- begründungen in Aussicht. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass seit der Entscheidfällung bereits über 10 Monate vergangen sind und es sich nicht um einen komplexen oder umfangreichen Fall zu handeln scheint, erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsge- bots als berechtigt. 2.4. Somit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzu- stellen, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg das Beschleu- nigungsgebot verletzt hat. Sie ist anzuweisen, die schriftlichen Urteilsbe- gründungen in den Verfahren ST.2022.37 und ST.2022.38 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin ein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen ist, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festge- stellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wird angewiesen, die schrift- lichen Urteilsbegründungen in den Verfahren ST.2022.37 und ST.2022.38 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 31. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli