4.4. Zusammenfassend kann aufgrund der Aktenlage und in Beachtung des Grundsatzes von "in dubio pro duriore" ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. März 2023 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen.