Soweit die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus der Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts als Auskunftsperson im Verfahren gegen C. schliesst, dass der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person in einem gegen ihn gerichteten Verfahren ebenfalls keine Aussagen machen wird, handelt es sich hierbei um eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Entsprechend überzeugt auch die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht, dass dem Beschuldigten keine Kenntnis allfälliger Verdachtsmomente über die möglicherweise verbrecherische Herkunft des Geldes nachgewiesen werden könne.