4.3.3. Nach dem Gesagten liegt keine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vor. Es drängen sich Untersuchungshandlungen auf. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten nicht zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen hat. Soweit die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus der Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts als Auskunftsperson im Verfahren gegen C. schliesst, dass der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person in einem gegen ihn gerichteten Verfahren ebenfalls keine Aussagen machen wird, handelt es sich hierbei um eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.