Juni 2021). Erkennbar ist nur, dass es sich dabei um E-Banking-Aufträge im Inland handelte. Die weiteren Zahlungsdetails, insbesondere der Zahlungsempfänger und der Zahlungszweck, sind hingegen nicht ersichtlich. Ob es sich bei diesen Überweisungen um Kaschierungs- bzw. Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB handelt (vgl. E. 4.2.1 hiervor), lässt sich nicht eindeutig feststellen. Der Zeitpunkt und die betragsmässige Höhe dieser Überweisungen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die verbrecherische Herkunft der Gelder zumindest in Kauf genommen haben könnte (vgl. E. 4.3.1 hiervor), legen diesen Verdacht jedoch nahe.