4.3.2. Auch in objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB vorliegend nicht eindeutig nicht erfüllt. Basierend auf einer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur summarisch vorzunehmenden Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte von seinem Sohn am 7. April 2021 eine Zahlung von Fr. 45'000.00 erhalten hat; als Zahlungszweck wurde "GEMAESS VEREINBARUNG" angegeben (vgl. D.- Kontoauszug vom 22. Juni 2021). Zwar stellt die blosse Annahme verbrecherisch erlangter Vermögenswerte für sich alleine keine Geldwäschereihandlung dar (vgl. E. 4.2.1 hiervor).