Entgegen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte die andauernde finanzielle Abhängigkeit seines Sohnes beim Beschuldigten vielmehr Zweifel an der rechtmässigen Herkunft der Gelder hervorrufen müssen, als dieser ihm plötzlich einen Betrag in Höhe von Fr. 45'000.00 überwies. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte möglicherweise über den getrübten Leumund seines Sohnes im Bilde war, insbesondere über seine Verurteilung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Jahr 2014 (vgl. Strafregisterauszug von C. vom 23. Juli 2021), was die Zweifel hätte bestärken müssen.