Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass diese Aussagen nicht ohne weiteres als glaubhaft betrachtet werden können, da C. als beschuldigte Person einvernommen wurde und unter Geltung des Verbots des Selbstbelastungszwangs nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Damit ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis des Darlehens von Fr. 265'000.00 zwecks Immobilienkaufs hatte. Ohnehin setzt der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff.