4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahme damit, dass vorliegend der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2021, wonach der Beschuldigte nichts von dem Darlehen des Beschwerdeführers für den Immobilienkauf gewusst haben soll. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen.