Kenntnisse der genauen Umstände der Vortat sind hingegen nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2b). Dies beurteilt sich entsprechend der Parallelwertung in der Laiensphäre, wonach der Täter die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen muss, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben muss (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). - 11 -