4.2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 305bis Ziff. 1 StGB, dass der Täter "weiss oder annehmen muss", dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, womit (Eventual-)Vorsatz gemeint ist. Der Täter muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Kenntnisse der genauen Umstände der Vortat sind hingegen nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2b).