vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2d/aa). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor. Dies ist etwa bei einer Überweisung von Verbrechenserlös auf das eigene oder auf ein anderes Konto im Inland der Fall, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 m. H.).