Bei blossen Zweifeln darf gemäss dem Grundsatz von "in dubio pro duriore" keine Nichtanhandnahme erfolgen. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, - 10 - N. 4 f. zu Art. 310 StPO m. H.; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO).